Satzung der Ortsgruppe Untermosel des Eifelvereins
Stand: 16. Februar 2023
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Ortsgruppe Untermosel des Eifelverein “ mit Sitz in 56333 Winningen, Friedrichstr. 39.
Die Ortsgruppe, gegründet am 08.08.1988, ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Vereinsgebiets können auch aufgenommen werden.
§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
3.1 Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, kulturhistorische Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung der in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Der Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Eifelverein in besonderer Weise verpflichtet.
3.2 Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.
3.3 Strukturelle Förderung
Der Eifelverein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt er mit bei der Anlage und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Erholung dienen.
3.4 Jugend- und Familienarbeit
Der Eifelverein sieht in der Einbeziehung der Familien seiner Mitglieder in alle Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks eine besondere Aufgabe. Den Familien der Mitglieder wird so die Möglichkeit geboten, in allen Bereichen der Tätigkeit des Eifelvereins aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Der Eifelverein betreibt insbesondere eine zeitgemäße Jugendarbeit z.B. durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen oder Zeltlager.
Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein ist Mitglied in:
a) der Deutschen Wanderjugend (DWJ) des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. (Bundesebene)
b) der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Rheinland-Pfalz
c) der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
3.5 Internationale Beziehungen
Die Ortsgruppe pflegt im Rahmen ihrer Möglichkeiten internationale Verbindungen, insbesondere durch die Mitarbeit in europäischen Vereinigungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (nur Vollmitglieder beziehen die Zeitschrift DIE EIFEL vom Hauptverein)
b) Partnermitglieder. Diese Mitgliedschaft setzt voraus, dass der/die Ehegatte/in oder der/die Lebensgefährte/in Vollmitglied ist. Nach dem Wegfall des zugehörigen Vollmitglieds wird die Mitgliedschaft des betreffenden Partners automatisch in diejenige eines Vollmitgliedes umgewandelt. Das Weiterbestehen einer Partnermitgliedschaft ohne korrespondierendes Vollmitglied ist nicht möglich.
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Zweitmitglieder, die zusätzlich noch Mitglied (Vollmitglied) in einer anderen Ortsgruppe sind.
e) Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
f) Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende)
5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis e) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
5.3. Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung beschlossen.
5.4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder unter a) bis d) sind stimmberechtigt und besitzen aktives (sind wahlberechtigt) sowie passives Wahlrecht (sind wählbar).
Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht. Sie sind nicht durch den Eifelverein e.V. unfall- und haftpflichtversichert.
5.5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Erfolgt der Austritt des Mitglieds gegenüber der Ortsgruppe schriftlich vor dem 1. Dezember, dann endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung nach dem 30. November endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember des Folgejahres.
5.6 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins oder der Ortsgruppe gröblich verstoßen oder
b) das Ansehen des Eifelvereins oder der Ortsgruppe schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
5.7 Den Ausschluss beschließt der Vorstand, und er ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zu, welche schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorsitzenden der Ortsgruppe zu richten ist. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Gibt der Vorstand der Berufung nicht statt, dann entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung.
5.8 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
6.1 Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs der Ortsgruppe zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6.2 Vorsitzende, die sich um die Ortsgruppe besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Vorschlag des/der amtierenden Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6.3 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit. Ansonsten haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied. Die Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein bleibt bestehen.
6.4 Die Eigenschaft als Ehrenmitglied und als Ehrenvorsitzender erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 5.5 der Satzung. Sie bedarf keiner Feststellung.
§ 7 Beiträge
7.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
7.2 Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen. Bei Ende der Mitgliedschaft werden die gezahlten Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.
7.3 Stornogebühren nicht eingelöster Lastschriften z.B. aufgrund fehlerhafter Angaben in der Lastschrift oder Kontowechsel gehen zu Lasten des Lastschrifterteilers.
7.4 Die Höhe der Beiträge werden im Wanderprogramm und auf der Homepage veröffentlicht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 An der Mitgliederversammlung können nur Mitglieder der Ortsgruppe teilnehmen. Nichtmitglieder können nur aufgrund Einladung des Vorstandes z.B. für externe Beratung teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe § 5 dieser Satzung), die den Beitrag für das zurückliegende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung, postalisch, Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde, Tageszeitung und/oder digital an alle Mitglieder, erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
9.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich (siehe auch § 14). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.4 Sie beschließt insbesondere über:
a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
b) den Kassenberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes für mindestens zwei Jahre. Eine Aufstockung der Wahlperiode bis auf max. vier Jahre ist durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
e) die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
f) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für mindestens zwei Jahre, wobei durch eine Verschiebung um ein Jahr jährlich einer ausscheidet und einer neu gewählt wird. Eine Aufstockung der Wahlperiode bis auf max. vier Jahre ist durch die Mitgliederversammlung möglich.
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
h) die Änderung der Satzung
i) die Behandlung von Anträgen
j) die Auflösung der Ortsgruppe
9.5 Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmen dafür ist.
Die Wahl der Vorsitzenden (Vorsitzender / Stellv. Vorsitzender) ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden Stimmen dafür ist und nur ein Kandidat je Funktion vorgeschlagen ist.
9.6. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit (siehe auch § 14.1), findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstands-mitglieder sind wirksam gewählt, wenn die Betreffenden das Amt angenommen haben.
9.7. Nur Vereinsmitglieder können gewählt werden.
9.8 Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Zeugwart
f) Fachwarten z.B. für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Medien
g) den Beisitzern (Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bei der Wahl bestimmt)
10.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter (in der Regel der Vorsitzende) und vom Protokollführer (in der Regel der Schriftführer) zu unterzeichnen sind.
10.3 Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 2 BGB die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich (Vertretung nach außen). Jeder ist allein handlungsbefugt bzw. vertretungsberechtigt. Vorsitzender und stellv. Vorsitzender bilden den sog. BGB-Vorstand. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
10.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.
10.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Ämter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
10.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere
a) die Führung der Geschäfte des Vereins
b) das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Genehmigung der Ausgaben
d) die Erstellung der Jahresberichte, des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
e) die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
f) das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
g) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
h) die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
i) die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 BGB vorliegt (siehe § 16 der Satzung).
j) Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrage und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.
10.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Das kommissarisch bestellte Vorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, und es kann per Vorstandsbeschluss mit entsprechenden Aufgaben betraut werden.
10.8 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter bzw. Aufgaben innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
10.9 Der Vorstand kann für besondere Zwecke der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen.
§ 11 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an.
Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugend-gruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und der DWJ-Landesverbände Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
14.1 Wird nichts anderes vereinbart, werden alle Beschlüsse mit einfacher/absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen (50 % plus 1 Stimme) gefasst.
14.2 Als gültige Stimmen werden nur die Ja- und Neinstimmen gewertet; Enthaltungen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung.
14.3 Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den BGB-Vorstand gemäß § 10.3 können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gewählt werden.
14.4 Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
§ 15 Datenschutz
Die Ortsgruppe erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den aktuellen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einer Datenschutzordnung, die von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins auf Vorschlag des Hauptvorstandes beschlossen wird.
§ 16 Vereinsführung in Krisenzeiten
Ist nach § 32 BGB eine Präsenzversammlung der Mitglieder aus wichtigem Grund nicht möglich, so können die für eine Weiterführung des Vereins erforderlichen Be-beschlüsse auch alternativ wie folgt eingeholt werden:
16.1 Virtuelle Mitgliederversammlung
Diese kann z.B. als Videokonferenz oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
16.2 Gemischte Versammlung
Es ist möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgeben.
16.3. Ohne Versammlung
Die Mitglieder werden im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens beteiligt.
Als Voraussetzungen für 16.1 – 16.3 gelten:
• Alle stimmberechtigten Mitglieder (gemäß § 5.1 a) – f) müssen schriftlich eingeladen werden (postalisch, auf elektronischem Weg oder andere Kommunikationsmittel).
• Alle Mitglieder werden aufgefordert, ihre Stimme bis zu einem angemessenen festgesetzten Termin schriftlich (postalisch/auf elektronischem Weg) abzugeben. Bei Rücklauf per Post ist eine Unterschrift des stimmberechtigten Mitglieds erforderlich.
• Die Beschlüsse werden mit den in der Vereinssatzung festgelegten Mehrheiten gefasst (§ 14.1 und § 14.2).
• Für die Einladung gemäß § 16 gilt entsprechend § 9 dieser Satzung.
§ 17 Auflösung der Ortsgruppe
17.1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monates eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen in der die Auflösung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
17.2 Bei der Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein E.V. (Hauptverein) zu., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Untermosel am 20.01.2023 beschlossen und vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 16. Februar 2023 genehmigt. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.